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  • ab 29.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 LMBVV - Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
Amtliche Abkürzung
LMBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-23

(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

  1. 1.

    derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und

  2. 2.

    der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.