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  • ab 29.04.2023 (aktuelle Fassung)

Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
(Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
Amtliche Abkürzung
LMBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-23

Vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Anzeige des Inverkehrbringens
Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens3
Abschnitt 3
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder4
Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder5
Abschnitt 4
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden6
Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke7
Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln8
Abschnitt 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten9
Ordnungswidrigkeiten10
Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung11
Anlagen
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder KleinkinderAnlage 1
Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfenAnlage 2

Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115)