Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
(Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
- Amtliche Abkürzung
- LMBVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-44-23
Vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Abschnitt 2 | |
Anzeige des Inverkehrbringens | |
Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens | 3 |
Abschnitt 3 | |
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder | |
Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder | 4 |
Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder | 5 |
Abschnitt 4 | |
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel | |
Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden | 6 |
Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke | 7 |
Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln | 8 |
Abschnitt 5 | |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
Straftaten | 9 |
Ordnungswidrigkeiten | 10 |
Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung | 11 |
Anlagen | |
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder | Anlage 1 |
Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen | Anlage 2 |
Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115)