§ 43 KWO - Ausstattung des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),
  3. 3.
    das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),
  4. 4.
    Stimmzettel in genügender Anzahl,
  5. 5.
    Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),
  6. 6.
    Vordrucke der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 6),
  7. 7.
    Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,
  8. 8.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),
  9. 9.
    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).

Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummern 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. An Stelle des in Nummer 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden.