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§ 53 KWO - Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. 1.

    Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, nach Wahlvorschlägen getrennt und sortiert nach

    1. a)

      Stimmzetteln, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten,

    2. b)

      Stimmzetteln, die nur im gekennzeichneten Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben oder Streichungen von Bewerbernamen enthalten,

    3. c)

      Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in einem nicht gekennzeichneten oder in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;

  2. 2.

    Stimmzettel mit Einzelstimmabgaben, in deren Kopfleiste kein oder mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, sortiert nach

    1. a)

      Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten,

    2. b)

      Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;

  3. 3.

    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;

  4. 4.

    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen, die Übrigen sind unter Aufsicht zu halten.

(2) Die Stimmzettel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Er sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.

(4) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt, zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ausgesondert und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift und darüber hinaus die nach Satz 1 ermittelten Zahlen in die Zählliste (Absatz 5 Satz 1) auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen.

(5) Zur Feststellung der Stimmen wird eine Zählliste nach dem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster geführt. Der Wahlvorsteher bestimmt den Listenführer. Bildet der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 Arbeitsgruppen, so können mehrere Zähllisten geführt werden, deren Ergebnisse in die Abschlussliste zu übertragen sind; vor der Übertragung der Ergebnisse sind sie vom Listenführer zu unterzeichnen. Unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Danach erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Bei der Zählung werden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers und die Stimmenzahl laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen gemäß § 37 Abs. 6 KWG, wobei vorher auf jedem Stimmzettel gemäß Absatz 8 vermerkt wird, wie viele Stimmen zugeteilt werden. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten, wobei die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Sätzen 8 und 9. Stimmzettel, die bei der Zählung Anlass zu Bedenken gegeben haben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, sind zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; die Anzahl dieser Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.

(6) Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach Maßgabe des § 37 KWG über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den Stimmzetteln abgegeben worden sind, die Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Ist die Stimmabgabe gültig, so sind die in dem Stimmzettel enthaltenen Stimmen gemäß Absatz 5 in der Zählliste zu verzeichnen; die Anzahl der gültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. Der Wahlvorsteher versieht die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe mit fortlaufenden Nummern und übergibt sie dem dafür bestimmten Beisitzer; die Zahl dieser ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.

(7) Anschließend stellt der Listenführer in der Zählliste oder der Abschlussliste für jeden Bewerber unter der Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Listenführer und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher übermittelt die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift einträgt. Danach ermittelt der Schriftführer aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der Stimmzettel mit gültigen Stimmen; er stellt ferner fest, wie viele der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, indem er die Stimmen der Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags zusammenzählt. Danach werden die Stimmen der einzelnen Wahlvorschläge zusammengezählt und als Gesamtzahl in der Wahlniederschrift ausgewiesen. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überprüft die Zusammenzählungen in der Wahlniederschrift. Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis mündlich bekannt.

(8) Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.

(9) In der Zählliste gemäß Absatz 5 Satz 1 werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 37 Abs. 6 Satz 2 und 3 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste.