§ 43 KWO - Ausstattung des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
- 1.
das Wählerverzeichnis,
- 2.
bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),
- 3.
das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),
- 4.
Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 5.
Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),
- 6.
Vordrucke der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 6),
- 7.
Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,
- 8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).
Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummern 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. An Stelle des in Nummer 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden.