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§ 52 VVVG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

Das Staatsministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über

  1. 1.
    die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
  2. 2.
    die Bestellung der Abstimmungsleiter und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
  3. 3.
    die Abstimmungszeit,
  4. 4.
    die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
  5. 5.
    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
  6. 6.
    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen,
  7. 7.
    den Nachweis der Abstimmungsvoraussetzungen,
  8. 8.
    Form und Inhalt des Stimmzettels,
  9. 9.
    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
  10. 10.
    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  11. 11.
    die Abstimmung in Krankenhäusern, Alten-, Erholungs- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
  12. 12.
    die Briefabstimmung,
  13. 13.
    die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
  14. 14.
    die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids,
  15. 15.
    die Erstattung der Abstimmungskosten an die Gemeinden und Landkreise nach § 48 Abs. 2,
  16. 16.
    das Bußgeldverfahren.