§ 52 VVVG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Das Staatsministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über
- 1.die Unterschriftenbogen und die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksantrag und Volksbegehren,
- 2.die Bestellung der Abstimmungsleiter und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
- 3.die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
- 5.die Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen,
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Abstimmungsumschlag,
- 7.Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
- 8.die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 9.die Briefabstimmung,
- 10.die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
- 11.die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids.