§ 59a LBesG LSA - Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

(1) Um 2,65 v. H. werden ab 1. Juli 2013 erhöht

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,

  3. 3.

    die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  6. 6.

    die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juli 2013 um 50 Euro erhöht.

(2) Um 2,95 v. H. werden ab 1. Juli 2014 erhöht

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze,

  2. 2.

    der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,

  3. 3.

    die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,

  4. 4.

    die Anwärtergrundbeträge,

  5. 5.

    die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  6. 6.

    die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.