Versionsverlauf

Art. 70 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag tritt in der Regel am Sitz der Landesregierung zusammen. Er bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Tagungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten oder die Landesregierung es verlangt.