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Art. 70 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. Es finden jährlich zwei ordentliche Tagungen statt: Vom 1. Mittwoch des November bis spätestens Ende Dezember und vom 1. Mittwoch des März bis spätestens Ende Mai.

Der Landtagspräsident mut den Landtag im Laufe eines Jahres zu zwei weiteren Tagungen von je einem Monat Dauer einberufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen.

In außergewöhnlichen Fällen kann er den Landtag auf Antrag der Regierung zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung.