§ 28 StudPlVergVO LSA - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs nach § 35 vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
- 1.
8 v. H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
- 2.
2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 3.
3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium,
- 4.
für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte.
(2) Für jede Quote nach Absatz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) In internationalen Studiengängen regeln die Hochschulen die Quote nach Absatz 1 Nr. 1 in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Studiengangs in einer Satzung.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch den Abschluss eines Probestudiums gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder eine Eingangsprüfung gemäß § 27 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Land Sachsen-Anhalt erworben haben, wird eine besondere Quote als zusätzliche Vorabquote nach Absatz 1 Nr. 4 gebildet. Diese wird von der Hochschule nach dem Anteil des Personenkreises an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber ermittelt.
(5) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass eine zusätzliche Vorabquote in Höhe von bis zu 1 v. H. für den Bewerberkreis nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgehalten wird.
(6) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden nach Absatz 7 Nr. 3 vergeben.
(7) Die verbleibenden Studienplätze werden
- 1.
zu 30 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach § 29,
- 2.
zu 10 v. H. nach Wartezeit nach § 30 und
- 3.
zu 60 v. H. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach § 31
vergeben.
(8) Nach dem Hauptverfahren verfügbar gebliebene Studienplätze werden durch Nachrückverfahren in den jeweiligen Quoten vergeben. Die Quoten nach Absatz 7 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.