§ 35 StudPlVergVO LSA - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
- 1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
- 2.
einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
- 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
- 4.
einen Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
- 5.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes abgeleistet haben oder die
- 6.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
(5) Wurde der im Zulassungsantrag genannte Studiengang im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 in der Abschlussart umgestellt, wird nach Absatz 1 Satz 1 ausgewählt, sofern die Zulassungskriterien gleich sind.