StudPlVergVO LSA,ST - Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt
(Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

Vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 957)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 381)

Aufgrund des § 12 Nrn. 1 bis 6, 8 und 9 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 334), in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. LSA S. 334, 337) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuständige Stellen3
Teil 2
Grundständige Studiengänge
Kapitel 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren5
Kapitel 2
Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
Form und Frist des Zulassungsantrags6
Beteiligung am Verfahren7
Abschnitt 2
Quoten und Verfahrensablauf
Quoten8
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)9
Abschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten
Auswahl nach Härtegesichtspunkten10
Besonderer öffentlicher Bedarf11
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen12
Auswahl für ein Zweitstudium13
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten14
Abschnitt 4
Auswahl in den Hauptquoten
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten18
Abschnitt 5
Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs19
Teilstudienplätze20
Abschnitt 6
Bescheide
Bescheide21
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften
(weggefallen)22
Kapitel 3
Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich23
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren24
Vergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren25
Besondere Erklärungspflichten26
Abschnitt 2
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester
Ablauf des Verfahrens27
Quoten28
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung29
Auswahl nach Wartezeit30
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen31
Auswahl nach Härtegesichtspunkten32
Auswahl für ein Zweitstudium33
Auswahl für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte34
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs35
Nachrangige Auswahlkriterien36
Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Eignungsvoraussetzungen37
Abschnitt 3
Vergabe von Studienplätzen an ausländische Staatsangehörige, für höhere Fachsemester und für postgraduale Studiengänge
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen38
Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester39
Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen40
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
Zulassungsbescheid41
Abschluss des Verfahrens42
Losverfahren43
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten44
Anlagen
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein ZweitstudiumAnlage 1
Ermittlung der DurchschnittsnoteAnlage 2
Ermittlung der Punktzahl der HochschulzugangsberechtigungAnlage 3
Ermittlung des ProzentrangsAnlage 4

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 StudPlVergVO LSA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.

(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. 2.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, /2/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35, L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

  4. 4.

    sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2 StudPlVergVO LSA - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    "Vergabeverfahren": die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    "Zentrales Vergabeverfahren": die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,

  3. 3.

    "Örtliches Vergabeverfahren": die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    "Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)": ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im örtlichen und zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    "Anmeldeverfahren": die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. 6.

    "Zulassungsantrag": ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,

  7. 7.

    "Zulassungsangebot": ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    "Zulassung": der Anspruch sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

  9. 9.

    "Präferenzenfolge": die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.

§ 3 StudPlVergVO LSA - Zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2 Satz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.