§ 34 StudPlVergVO LSA - Auswahl für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Wer die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch den Abschluss eines Probestudiums gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder durch eine Eingangsprüfung gemäß § 27 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Land Sachsen-Anhalt erworben hat, kann nur innerhalb der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch die in der Eingangsprüfung erreichte Gesamtnote und beim Probestudium durch die Durchschnittsnote des Berufsabschlusses bestimmt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.