Versionsverlauf


§ 34 StudPlVergVO LSA - Auswahl für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Wer die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch den Abschluss eines Probestudiums gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder durch eine Eingangsprüfung gemäß § 27 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Land Sachsen-Anhalt erworben hat, kann nur innerhalb der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch die in der Eingangsprüfung erreichte Gesamtnote und beim Probestudium durch die Durchschnittsnote des Berufsabschlusses bestimmt. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.