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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 66 ThürRiStAG - Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus folgenden 15 ständigen Mitgliedern:

  1. 1.

    zehn Abgeordneten des Landtags,

  2. 2.

    fünf Staatsanwälten.

Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.