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§ 16 LWahlG - Abstimmungszeit

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt. Sie dauern von 8 bis 18 Uhr. Die Abstimmungszeit kann durch das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung verlängert werden.