§ 3 HAG/SGB XII - Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen; er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.