§ 25 BremBG - Laufbahnverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Der Senat regelt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
- 2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,
- 3.
die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnote,
- 4.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
- 5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
- 6.
- 7.
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
- 8.
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
- 9.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
- 10.
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.