§ 26 BremBG - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Der Senat trifft durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung, insbesondere geregelt werden
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
- 2.
die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
- 4.
Vorschriften über Zwischenprüfungen,
- 5.
die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnoten,
- 6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
- 7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
- 8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.