Art. 1 BayLaBG - Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Die Bayerische Landesbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Innerhalb der Bank besteht als rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank, als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft ist.