Art. 1 BayLBG - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Bayerische Landesbank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) Innerhalb der Bank bestehen als rechtlich unselbständige Anstalten die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank, als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft ist, und die Bayerische Landesbausparkasse, Anstalt der Bayerischen Landesbank, deren Aufgabe das Bausparkassengeschäft ist.

(3) Ausgliederung, Abspaltung und Verschmelzung der rechtlich unselbstständigen Anstalten:

  1. 1.
    Die Bank kann die rechtlich unselbstständigen Anstalten durch Beschluss ihrer Generalversammlung unter Gesamtrechtsnachfolge als öffentlich-rechtliche Anstalten ausgliedern oder abspalten. Ausgliederung und Abspaltung sind Umwandlungen nach § 1 Umwandlungsgesetz, auf die dessen Vorschriften ergänzend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz, die Satzung der Bank oder die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmen. Ausgliederung und Abspaltung bedürfen der Zustimmung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Bestehende Rechte der Gläubiger der Anstalten sind zu wahren. Art. 4 für die Bayerische Landesbausparkasse und Art. 22 für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gelten insoweit entsprechend. Mit Beschluss nach Satz 1 ist auch ein vorläufiger Verwaltungsrat zu bestellen, der die Geschäftsleiter der Anstalten ernennt und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde deren Satzung erlässt oder ändert. Sollten weitere Rechtshandlungen erforderlich sein, für die kein eigenes Organ vorhanden ist, kann insoweit die Aufsichtsbehörde tätig werden. Solange keine anderen Bestimmungen getroffen sind, übt die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Anstalten aus. Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. 2.
    Die Bayerische Landesbausparkasse kann sich unter Gesamtrechtsnachfolge mit öffentlich-rechtlichen Bausparkassen anderer Länder verschmelzen. Nr. 1 Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend. Näheres, wie das Verschmelzungsverfahren, die Ausgestaltung der Aufsicht, die Errichtung von Niederlassungen und die Rechnungsprüfung ist bei Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Länder sowie durch Satzung der vereinigten Bausparkasse zu regeln.