Art. 1 LBankGZG - Entstehung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

(1) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt und die Bayerische Gemeindebank (Girozentrale) Öffentliche Bankanstalt werden zur Bayerischen Landesbank Girozentrale vereinigt.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten beider Kreditinstitute gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Abwicklung auf die Bank über.