Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 20b HSOG - Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus den in § 20 Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung für die polizeiliche Eigenforschung und effektive Wirksamkeitskontrolle unerlässlich ist.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, übermittelt werden.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.