Versionsverlauf

§ 31 ThürAIKG - Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet und genutzt werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie akademische Grade,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Angaben zur Eintragung in die von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse,

  8. 8.

    Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,

  9. 9.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,

  10. 10.

    Mitgliedsnummer,

  11. 11.

    Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt, und

  12. 12.

    der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen.

(3) Bei Eintragungen von Personen in die nach den §§ 6, 8, 14 Abs. 7 und § 21 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 8 von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4, 6 und 12 sowie die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufzunehmen.

(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9, 10 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. 1.

    das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,

  2. 2.

    die Firma oder der Name der Gesellschaft,

  3. 3.

    die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer sowie der Abwickler,

  4. 4.

    die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen und

  5. 5.

    der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den für die Gesellschaft vereinbarten Versicherungssummen.

(5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft über Eintragungen in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen und Verzeichnisse. Die Kammer darf diese Eintragungen auch veröffentlichen oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt informiert wurde und ihr nicht widerspricht.

(6) Mit der Löschung der Eintragung einer Person oder Gesellschaft in den von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnissen sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Kammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(7) Bei der Kammer gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten zu sperren; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Fünf Jahre nach der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Kammer gespeicherten Daten über die betroffene Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für höchstens fünf weitere Jahre beantragt; die Kammer ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 35 Abs. 10 bleibt unberührt.