§ 13a LWahlG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten, die in den Wahlvorschlägen und auf den Unterschriftsblättern anzugeben sind (§ 10 Abs. 4, 5, 8, 9 und 12) verarbeiten, soweit dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben.
(2) Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.