§ 11 LWahlG - Verbindung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.