Versionsverlauf


  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22 SDschG - Zuständigkeit der Denkmalbehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Die Oberste Denkmalbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Das Landesdenkmalamt ist als Fach- und Vollzugsbehörde für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes entscheidet das Landesdenkmalamt nach Anhörung des Landesdenkmalrates.

(3) Das Landesdenkmalamt entscheidet bei Erhaltungs- und Umnutzungsmaßnahmen an überregional bedeutenden Baudenkmälern und Abbruchanträgen in Abstimmung mit der Obersten Denkmalbehörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Oberste Denkmalbehörde nach erneuter Anhörung des Landesdenkmalrates.