§ 22 SDschG - Zuständigkeit der Denkmalbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDschG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Die Oberste Denkmalbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Das Landesdenkmalamt ist als Fach- und Vollzugsbehörde für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes entscheidet das Landesdenkmalamt nach Anhörung des Landesdenkmalrates.
(3) Das Landesdenkmalamt entscheidet bei Erhaltungs- und Umnutzungsmaßnahmen an überregional bedeutenden Baudenkmälern und Abbruchanträgen in Abstimmung mit der Obersten Denkmalbehörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Oberste Denkmalbehörde nach erneuter Anhörung des Landesdenkmalrates.