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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 26 SDschG - Denkmalbeauftragte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zur Unterstützung und Beratung der Denkmalbehörden Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung soll für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.

(2) Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere

  1. 1.

    die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können - wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen und Erdbewegungen - und die Unterrichtung der Denkmalbehörden darüber,

  2. 2.

    die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 16 Absatz 1),

  3. 3.

    die Unterstützung des Landesdenkmalamtes bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.

(3) Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen den Weisungen der Denkmalbehörden. Sie sind Beauftragte im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes.

(4) Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.