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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 21 SDschG - Denkmalbehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung und Kultur.

(2) Das Landesdenkmalamt ist eine dem Ministerium nachgeordnete Behörde im Sinne des § 7 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) und durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei beweglichen Kulturdenkmälern, die national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind, ist das Landesarchiv die alleinige zuständige Denkmalbehörde.