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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 SDschG - Beteiligung der Kommunen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDschG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Die Kommunen werden durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig über die Entwicklungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege informiert.

(2) Die Kommunen können gegenüber den Denkmalbehörden Stellungnahmen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Denkmälern abgeben.

(3) Die Denkmalbehörden informieren und beraten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall die betroffenen Kommunen. Die Kommunen erhalten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.