§ 34 LFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2003 bis 2006

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zur Finanzierung des nationalen Solidaritätsfonds 'Aufbauhilfe' nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) wird im Jahr 2003 das Ist-Aufkommen, das dem Land aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer zusteht, bei der Berechnung der Verbundmasse nach § 5 Abs. 1 um 130 Mio. EUR gekürzt.

(2) Zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse werden die vorläufigen Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes abweichend von § 5 Abs. 1 in den Jahren 2003 bis 2006 so festgesetzt, dass sie unter Einbeziehung der in diesen Jahren nach § 5 Abs. 3 Satz 2 anfallenden Abrechnungen von Finanzausgleichsmassen mindestens eine jährliche Garantiesumme von

  1. 1.
    1.606.000.000,00 EUR in den Haushaltsjahren 2003 und 2004,
  2. 2.
    1.622.060.000,00 EUR im Haushaltsjahr 2005 und
  3. 3.
    1.638.280.600,00 EUR im Haushaltsjahr 2006

erreichen. In den Jahren 2003 bis 2006 entsteht in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 garantierten Leistungen des Landes und den unter Beachtung des Absatzes 1 nach § 5 Abs. 1 berechneten Leistungen des Landes jeweils eine unverzinsliche Forderung oder Verbindlichkeit des Landes, auf die § 33 Abs. 1 keine Anwendung findet. Die Verrechnung entstandener Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt sofort, soweit dadurch die Garantiesumme gemäß Satz 1 nicht unterschritten wird. Im Jahr 2007 noch bestehende unverzinsliche Forderungen des Landes werden dem Stabilisierungsfonds als unverzinsliches negatives Anlagevermögen zugeführt.