§ 34 LFAG - Anwendung der Regeln über die kameralistische Haushaltsführung
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Für die kommunalen Gebietskörperschaften, die ihre Bücher erst ab dem Haushaltsjahr 2008 oder ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen, sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung die §§ 1, 10, 13, 15 und 18 Abs. 2 Nr. 2 sowie die §§ 20 und 24 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 11 Abs. 4 Nr. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden
- 1.für die Haushaltsjahre 2007 und 2008,
- 2.für das Haushaltsjahr 2009 für die kommunalen Gebietskörperschaften, die ihre Bücher erst ab dem Haushaltsjahr 2008 oder ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen, und
- 3.für das Haushaltsjahr 2010 für die kommunalen Gebietskörperschaften, die ihre Bücher erst ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen.