§ 34 LFAG - Härteausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Für die von der Streichung des § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109) besonders betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Mindereinnahmen sich im Vergleich zum Jahr 2011 auf mehr als 10,00 EUR je Einwohner belaufen, wird ab dem Jahr 2012 ein Härteausgleich gewährt.
(2) Der Härteausgleich, der rund die Hälfte der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2011 kompensieren soll, beträgt jährlich:
1. | für den Landkreis Bad-Kreuznach | 2.503.000,00 EUR, |
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2. | für den Landkreis Mayen-Koblenz | 1.458.000,00 EUR, |
3. | für den Landkreis Neuwied | 1.305.000,00 EUR, |
4. | für den Landkreis Südwestpfalz | 908.000,00 EUR, |
5. | für den Landkreis Südliche Weinstraße | 795.000,00 EUR, |
6. | für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) | 593.000,00 EUR, |
7. | für den Donnersbergkreis | 536.000,00 EUR. |
Der Härteausgleich wird in der genannten Höhe jeweils als Investitionsschlüsselzuweisung gewährt; § 10 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Die Regelung der Absätze 1 und 2 soll spätestens im Jahr 2017 insbesondere darauf überprüft werden, ob die Anrechnung von Entlastungen gegenüber dem Jahr 2004 weiterhin sachgerecht ist.