§ 10 SächsLKrO - Unterrichtung und Beratung der Einwohner
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Landkreis unterrichtet seine Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs. Er soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen.
(2) Über Planungen und Vorhaben des Landkreises, die für seine Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange seiner Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.
(3) Der Landkreis soll im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.