§ 16 SächsLKrO - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person
- 1.
älter als 65 Jahre ist,
- 2.
anhaltend krank ist,
- 3.
zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
- 4.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
- 5.
ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.