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§ 10 SächsLKrO - Unterrichtung und Beratung der Einwohner

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Der Landkreis unterrichtet seine Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten seines Wirkungskreises.

(2) Über Planungen und Vorhaben des Landkreises, die für seine Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange seiner Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.

(3) Der Landkreis soll im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.