SächsLKrO,SN - Sächsische Landkreisordnung

Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
(Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben
Wesen und Organe des Landkreises1
Aufgaben2
Satzungen3
Name, Bezeichnung und Sitz4
Wappen, Flaggen und Dienstsiegel5
Zweiter Abschnitt
Gebiet des Landkreises
Gebietsbestand6
Gebietsänderungen7
Auseinandersetzung8
Zweiter Teil
Einwohner und Bürger des Landkreises
Rechtsstellung der Einwohner9
Unterrichtung und Beratung der Einwohner10
Petitionsrecht11
Anschluss- und Benutzungszwang12
Bürger des Landkreises13
Wahlrecht14
Ehrenamtliche Tätigkeit15
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit16
Pflichten ehrenamtlich Tätiger17
Ausschluss wegen Befangenheit18
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit19
Einwohnerantrag20
Bürgerbegehren21
Bürgerentscheid22
Dritter Teil
Verfassung und Verwaltung des Landkreises
Erster Abschnitt
Kreistag
Rechtsstellung des Kreistages23
Aufgaben des Kreistages24
Zusammensetzung des Kreistages25
Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren26
Wählbarkeit27
Hinderungsgründe28
Wahlperiode29
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl30
Rechtsstellung der Kreisräte31
Fraktionen31a
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen32
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum32a
Veröffentlichung von Informationen32b
Öffentlichkeit der Sitzungen33
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang34
Beschlussfassung35
Niederschrift36
Beschließende Ausschüsse37
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse38
Beratende Ausschüsse39
Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen40
Ältestenrat41
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten42
Sonstige Beiräte43
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen43a
Zweiter Abschnitt
Landrat
Wahlgrundsätze44
Wählbarkeit, Hinderungsgründe45
Zeitpunkt der Wahl46
Rechtsstellung des Landrats47
Stellung des Landrats im Kreistag48
Leitung der Kreisverwaltung49
Beigeordnete50
Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser51
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten52
Hinderungsgründe53
Besondere Dienstpflichten54
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht55
Verpflichtungserklärungen56
Dritter Abschnitt
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises
Einstellung, Aus- und Fortbildung57
Fachbediensteter für das Finanzwesen58
Stellenplan59
Beauftragte60
Vierter Teil
Wirtschaft des Landkreises
Haushaltswirtschaft61
Vermögen des Landkreises62
Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises63
Prüfungswesen64
Fünfter Teil
Aufsicht
Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden65
Sechster Teil
Sonstige Vorschriften
Ordnungswidrigkeiten66
Maßgebende Einwohnerzahl67
Rechtsverordnungen68
Muster für die Haushaltswirtschaft69
Sonstige Verwaltungsvorschriften70
(weggefallen)71
(weggefallen)72
Übergangsvorschriften73
(Inkrafttreten)74

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Landkreisordnung

Vom 9. März 2018

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Landkreisordnung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),

  2. 2.

    den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 8, Erster Teil - Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet des Landkreises

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 SächsLKrO - Wesen und Organe des Landkreises

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Der Landkreis erfüllt seine Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner. Er unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei.

(2) Der Landkreis ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

(4) Behörde des Landkreises ist das Landratsamt.

§ 2 SächsLKrO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Die Landkreise erfüllen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, alle überörtlichen und alle die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde übersteigenden Aufgaben in eigener Verantwortung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben schaffen die Landkreise die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Die Landkreise können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Landkreisen neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Pflichtaufgaben können den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(4) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(5) Die Landratsämter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.