§ 8 SVerfSchGNachrichtendienstliche Mittel
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente, die unmittelbar der heimlichen Informationsbeschaffung dienen (nachrichtendienstliche Mittel), anwenden und insoweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes eingreifen. Zulässig sind insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, das Anwerben und Führen gegnerischer Agenten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes dieser Mittel regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. Durch Maßnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz dürfen gesetzlich festgelegte Zeugnisverweigerungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Ist es zur Vorbereitung oder Absicherung des Einsatzes eines zulässigen nachrichtendienstlichen Mittels unumgänglich, Straftatbestände gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verwirklichen, ist dies gerechtfertigt, soweit es den Bereich der Organisationsdelikte (insbesondere § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1 und § 86a des Strafgesetzbuches), Urkundendelikte und Delikte des Vereins- und Versammlungsrechts betrifft und dies nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben.
(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn
- 1.er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen, für sie oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs.1 Satz 1 bestehen,
- 2.er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme auf Grund bestimmter Tatsachen unumgänglich erscheint, um auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gewinnen,
- 3.auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder
- 4.dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
Außer in den Fällen des Satzes 1 ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vorliegen.
(3) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. Hierzu gehören insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ist in der jeweils nächsten Sitzung über den Eingriff zu unterrichten. Nach ihrer Einstellung ist der betroffenen Person die nachrichtendienstliche Maßnahme mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist; der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ist in diesem Fall zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genutzt werden.