§ 8 SVerfSchG - Nachrichtendienstliche Mittel

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente, die unmittelbar der heimlichen Informationsbeschaffung dienen (nachrichtendienstliche Mittel), anwenden. Zulässig sind insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, das Anwerben und Führen gegnerischer Agenten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes dieser Mittel regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen, für sie oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs.1 Satz 1 bestehen,
  2. 2.
    er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme auf Grund bestimmter Tatsachen unumgänglich erscheint, um auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 zu gewinnen,
  3. 3.
    auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder
  4. 4.
    dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder solche der Organisierten Kriminalität erforderlich ist.

Außer in den Fällen des Satzes 1 ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vorliegen.

(3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter besonderer Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn

  1. 1.
    die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis im Sinne des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen oder
  2. 2.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 130 oder 131 des Strafgesetzbuchs verfolgt oder
  3. 3.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung, §§ 261, 263 bis 265, 265b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs verfolgt

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 3 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gelten die Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz über die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten sowie über die nachträgliche Information der Betroffenen entsprechend. Das Ministerium für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3 und 4 angeordneten Maßnahmen.

(6) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 ist das Amtsgericht Saarbrücken.