§ 16 ThürPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
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21 | bis | 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1000 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.