§ 16 ThürPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20Beschäftigten aus einer Person,
21bis50Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601bis1000Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.