§ 40 LDSG - Rechtsstellung und Organisation
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Falle der Verarbeitung von Daten nach Teil 3 dieses Gesetzes. Die §§ 14, 15 und 18 finden hinsichtlich der Rechtsstellung und Organisation der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechende Anwendung.