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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 39 LDSG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen im Anwendungsbereich des Teils 3 dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der mit ihr in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten, in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit ihr stehenden Personen und der diesbezüglichen Überprüfungen,

  3. 3.

    Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 56,

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

  5. 5.

    Tätigkeit als Anlaufstelle für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 57, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Im Falle einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.