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§ 37 FhG - Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Professorinnen und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.

(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten unberührt,