§ 56 BremBG - Dienstkleidungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.
(3) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.