Anlage 1.10 AllGO - Nrn. 31 - 39.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
31Fischerei
31.1NiedersächsischesFischereigesetz
31.1.1Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 335
31.1.2Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank 120 bis 3.400
31.1.3Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2355 bis 3.550
31.1.4Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2141
31.1.5Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2233
31.1.6Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 170
31.1.7Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 135
31.1.8Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2140
31.1.9Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 235
31.1.10Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 4870
31.1.11Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 170
31.1.12Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 260
31.1.13Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 370
31.1.14Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 130
31.2Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321)
31.2.1Erlaubnis für die Benutzung fest stehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 120 bis 50
31.2.2Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 315
31.2.3Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen für Fischereifahrzeuge nach § 2 einschließlich Bescheinigung 50
31.2.4Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischereifahrzeugen30
31.2.5Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch-, Krebs- und Muschelarten nach § 1170 bis 600
31.2.6Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen30 bis 100
31.3Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 697)
31.3.1Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.2 35
31.3.2Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 650
31.3.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 270
31.3.4Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 370 bis 600
31.4Sonstige Amtshandlungen
31.4.1Erlaubnis zum Fischfang in der Weser
31.4.1.1Große Fischereikarte75
31.4.1.2Mittlere Fischereikarte40
31.4.1.3Kleine Fischereikarte30
31.4.1.4Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler15
31.4.1.5Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats20
31.4.2Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen50 v.H. der jeweils geltenden Gebühr
mindestens15
31.5Untersuchungen, Gutachten und sonstige Leistungen
31.5.1Fischuntersuchungen
31.5.1.1Standarduntersuchung je Fisch30
31.5.1.2Weitergehende Untersuchungen je Fisch30 bis 90
A n m e r k u n g zu Nr. 31.5.1:
Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v.H.
31.5.2Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde20 bis 37
31.5.3Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde
31.5.3.1für das Elektrofischfanggerät8 bis 17
31.5.3.2für die Hilfskräfte, je Person15
32(weggefallen)
33Fundsachen
33.1Verwahrung von Fundgegenständen
33.1.1bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro4,10
33.1.2bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
33.1.2.1für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
33.1.2.2für die Dauer von mehr als vier Wochen15 v.H. des Schätzwertes
33.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro
33.1.3.1für die Dauer von bis zu vier Wochen5 v.H. des Schätzwertes
mindestens82
höchstens400
33.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
mindestens118
höchstens830
A n m e r k u n g e n zu Nr. 33.1:
Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind
a)bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
b)bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder den Tierarzt,
c)bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung
gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben
33.2Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten4,10
34 Futtermittelrecht
34.1Futtermittelgesetz
Ausnahmegenehmigung nach § 1058 bis 590
34.2Futtermittelverordnung in der Fassung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605; 2002 I S. 1517), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675)
34.2.1Anerkennung nach § 29255 bis 1.530
34.2.2Besondere Genehmigungen nach § 29a oder 31a52 bis 510
34.2.3Ablehnung einer Anerkennung nach § 29 oder 29a52 bis 510
34.2.4Registrierung nach § 31102 bis 1.020
34.2.5Ablehnung einer Registrierung nach § 31 oder 31a52 bis 510
34.2.6Änderung einer Anerkennung, Registrierung oder einer besonderen Genehmigung nach § 29, 29a, 31 oder 31a52 bis 510
34.2.7Rücknahme, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen einer Anerkennung oder Registrierung nach § 3252 bis 510
35Gashochdruckleitungen
(Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777)
35.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3910
35.2Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4910
A n m e r k u n g zu den Nrn. 35.1 und 35.2:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen
35.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
35.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. dieser Kosten
mindestens112
35.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
35.4Fristsetzung nach § 6 Abs. 292
35.5Untersagung nach § 6 Abs. 4320
35.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
35.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3320
35.8Anordnung nach § 10 Abs. 1320
35.9Anordnung nach § 10 Abs. 2320
35.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1320
35.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2320
35.12Anordnung nach § 15910
36Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist12 bis 2.060
37Gentechnologie
37.1Gentechnikgesetz
37.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung)
37.1.1.1zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1
37.1.1.1.1für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,5 v.H. dieser Kosten
mindestens770
37.1.1.1.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.250 zuzüglich 0,4 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen2.250 zuzüglich 0,3 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen8.250 zuzüglich 0,2 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen710 bis 7.100
37.1.1.2zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
37.1.1.2.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist140 bis 2.360
37.1.1.2.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.1.3zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 250 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.1.4zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 350 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
37.1.2.1für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,4 v.H. dieser Kosten
mindestens590
37.1.2.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen1.750 zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen5.750 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen590 bis 5.900
37.1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
37.1.3.1für die erste TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage
37.1.3.2für jede weitere Teilgenehmigung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
A n m e r k u n g zu Nr. 37.1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen
37.1.4Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1178 bis 4.120
37.1.5Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1178 bis 4.120
37.1.6Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
37.1.6.1für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten104 bis 2.060
37.1.6.2für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1bis zu 250.000 Euro0,4 v.H. dieser Kosten
mindestens530
37.1.6.2.2von mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4von mehr als 2.500.000 Euro5.750 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.7Genehmigung nach § 10 Abs. 2178 bis 4.120
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7:
a)Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
b)Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
c)Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer
37.1.8Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils 1.060
37.1.9Untersagung nach § 12 Abs. 1188 bis 830
37.1.10Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3236 bis 470
37.1.11Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19178 bis 4.120
37.1.12Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1178 bis 2.360
37.1.13Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.13.1Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39
37.1.13.2Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 372 bis 3.540
37.1.14Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1178 bis 4.120
37.1.15Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2178 bis 4.120
37.1.16Anordnung nach § 26 Abs. 3178 bis 4.120
37.1.17Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3410
37.1.18Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 70 bis 1.470
37.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454)
37.2.1Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemische Inaktivierung nach § 13 Abs. 3 Satz 5206
37.2.2Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
37.2.2.1Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C Abs. 1 206
37.2.2.2Behördliche Entscheidung nach Anhang VI Abschnitt E Abs. 1 140 bis 710
37.2.3Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3206
37.2.4Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2355 bis 3.540
37.2.5Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2206
38Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3082, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777
38.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 320
38.2Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 430
39Gewerbeaufsicht
Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahmen - behördliche Anordnungen zur Folge haben,- ein Revisionsschreiben zur Folge haben, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder - der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dienennach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
39.1für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte38
39.2für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte31
39.3für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte24
mindestens55
A n m e r k u n g zu Nr. 39:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben