Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag |
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| | Euro |
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31 | Fischerei | |
31.1 | NiedersächsischesFischereigesetz | |
31.1.1 | Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 3 | 35 |
31.1.2 | Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank
| 120 bis 3.400 |
31.1.3 | Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2 | 355 bis 3.550 |
31.1.4 | Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 21 | 41 |
31.1.5 | Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 | 33 |
31.1.6 | Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 70 |
31.1.7 | Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 35 |
31.1.8 | Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 | 140 |
31.1.9 | Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 2 | 35 |
31.1.10 | Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 48 | 70 |
31.1.11 | Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1 | 70 |
31.1.12 | Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 2 | 60 |
31.1.13 | Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3 | 70 |
31.1.14 | Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 1 | 30 |
31.2 | Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321) | |
31.2.1 | Erlaubnis für die Benutzung fest stehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 1 | 20 bis 50 |
31.2.2 | Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 3 | 15 |
31.2.3 | Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen für Fischereifahrzeuge nach § 2 einschließlich Bescheinigung
| 50 |
31.2.4 | Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischereifahrzeugen | 30 |
31.2.5 | Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch-, Krebs- und Muschelarten nach § 11 | 70 bis 600 |
31.2.6 | Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen | 30 bis 100 |
31.3 | Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 697) | |
31.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.2
| 35 |
31.3.2 | Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 6 | 50 |
31.3.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2 | 70 |
31.3.4 | Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 3 | 70 bis 600 |
31.4 | Sonstige Amtshandlungen | |
31.4.1 | Erlaubnis zum Fischfang in der Weser | |
31.4.1.1 | Große Fischereikarte | 75 |
31.4.1.2 | Mittlere Fischereikarte | 40 |
31.4.1.3 | Kleine Fischereikarte | 30 |
31.4.1.4 | Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler | 15 |
31.4.1.5 | Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats | 20 |
31.4.2 | Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen | 50 v.H. der jeweils geltenden Gebühr |
| mindestens | 15 |
31.5 | Untersuchungen, Gutachten und sonstige Leistungen | |
31.5.1 | Fischuntersuchungen | |
31.5.1.1 | Standarduntersuchung je Fisch | 30 |
31.5.1.2 | Weitergehende Untersuchungen je Fisch | 30 bis 90 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 31.5.1: | |
| Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v.H. | |
31.5.2 | Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde | 20 bis 37 |
31.5.3 | Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde | |
31.5.3.1 | für das Elektrofischfanggerät | 8 bis 17 |
31.5.3.2 | für die Hilfskräfte, je Person | 15 |
32 | (weggefallen) | |
33 | Fundsachen | |
33.1 | Verwahrung von Fundgegenständen | |
33.1.1 | bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro | 4,10 |
33.1.2 | bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro | |
33.1.2.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
33.1.2.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 15 v.H. des Schätzwertes |
33.1.3 | bei einem Schätzwert von über 500 Euro | |
33.1.3.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 5 v.H. des Schätzwertes |
| mindestens | 82 |
| höchstens | 400 |
33.1.3.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
| mindestens | 118 |
| höchstens | 830 |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 33.1: | |
| Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind
| |
| a) | bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung, | |
| b) | bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder den Tierarzt, | |
| c) | bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung | |
| gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben | |
33.2 | Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten | 4,10 |
34 | Futtermittelrecht | |
34.1 | Futtermittelgesetz | |
| Ausnahmegenehmigung nach § 10 | 58 bis 590 |
34.2 | Futtermittelverordnung in der Fassung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605; 2002 I S. 1517), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675) | |
34.2.1 | Anerkennung nach § 29 | 255 bis 1.530 |
34.2.2 | Besondere Genehmigungen nach § 29a oder 31a | 52 bis 510 |
34.2.3 | Ablehnung einer Anerkennung nach § 29 oder 29a | 52 bis 510 |
34.2.4 | Registrierung nach § 31 | 102 bis 1.020 |
34.2.5 | Ablehnung einer Registrierung nach § 31 oder 31a | 52 bis 510 |
34.2.6 | Änderung einer Anerkennung, Registrierung oder einer besonderen Genehmigung nach § 29, 29a, 31 oder 31a | 52 bis 510 |
34.2.7 | Rücknahme, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen einer Anerkennung oder Registrierung nach § 32 | 52 bis 510 |
35 | Gashochdruckleitungen | |
| (Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777) | |
35.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 910 |
35.2 | Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 | 910 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 35.1 und 35.2: | |
| Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen | |
35.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
| |
35.3.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v.H. dieser Kosten |
| mindestens | 112 |
35.3.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 190 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 435 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 620 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.007 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.4 | Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 | 92 |
35.5 | Untersagung nach § 6 Abs. 4 | 320 |
35.6 | Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
35.7 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 | 320 |
35.8 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 | 320 |
35.9 | Anordnung nach § 10 Abs. 2 | 320 |
35.10 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 | 320 |
35.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 | 320 |
35.12 | Anordnung nach § 15 | 910 |
36 | Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen | |
| Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 12 bis 2.060 |
37 | Gentechnologie | |
37.1 | Gentechnikgesetz | |
37.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung) | |
37.1.1.1 | zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 | |
37.1.1.1.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen | 0,5 v.H. dieser Kosten |
| mindestens | 770 |
37.1.1.1.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 1.250 zuzüglich 0,4 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen | 2.250 zuzüglich 0,3 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen | 8.250 zuzüglich 0,2 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 710 bis 7.100 |
37.1.1.2 | zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 | |
37.1.1.2.1 | wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist | 140 bis 2.360 |
37.1.1.2.2 | im Übrigen | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung |
37.1.1.3 | zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 | 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.1.4 | zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 | 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.2 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 | |
37.1.2.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen | 0,4 v.H. dieser Kosten |
| mindestens | 590 |
37.1.2.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 1.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen | 1.750 zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen | 5.750 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 590 bis 5.900 |
37.1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 | |
37.1.3.1 | für die erste Teilgenehmigung | Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage |
37.1.3.2 | für jede weitere Teilgenehmigung | 20 v.H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen |
| A n m e r k u n g zu Nr. 37.1.3: | |
| Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen | |
37.1.4 | Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1 | 178 bis 4.120 |
37.1.5 | Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1 | 178 bis 4.120 |
37.1.6 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 | |
37.1.6.1 | für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten | 104 bis 2.060 |
37.1.6.2 | für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten | |
37.1.6.2.1 | bis zu 250.000 Euro | 0,4 v.H. dieser Kosten |
| mindestens | 530 |
37.1.6.2.2 | von mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro | 1.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.3 | von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro | 1.750 zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.4 | von mehr als 2.500.000 Euro | 5.750 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.7 | Genehmigung nach § 10 Abs. 2 | 178 bis 4.120 |
| A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7: | |
| a) | Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. | |
| b) | Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. | |
| c) | Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer | |
37.1.8 | Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils
| 1.060 |
37.1.9 | Untersagung nach § 12 Abs. 11 | 88 bis 830 |
37.1.10 | Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | 236 bis 470 |
37.1.11 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 | 178 bis 4.120 |
37.1.12 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 | 178 bis 2.360 |
37.1.13 | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 | |
37.1.13.1 | Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.13.2 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 | 72 bis 3.540 |
37.1.14 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 | 178 bis 4.120 |
37.1.15 | Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 | 178 bis 4.120 |
37.1.16 | Anordnung nach § 26 Abs. 3 | 178 bis 4.120 |
37.1.17 | Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 | 410 |
37.1.18 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
| 70 bis 1.470 |
37.2 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) | |
37.2.1 | Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemische Inaktivierung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 | 206 |
37.2.2 | Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
| |
37.2.2.1 | Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C Abs. 1 | 206 |
37.2.2.2 | Behördliche Entscheidung nach Anhang VI Abschnitt E Abs. 1 | 140 bis 710 |
37.2.3 | Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3 | 206 |
37.2.4 | Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 355 bis 3.540 |
37.2.5 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 | 206 |
38 | Getränkeschankanlagen | |
| (Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421, zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3082, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777 | |
38.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 | 320 |
38.2 | Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 | 430 |
39 | Gewerbeaufsicht | |
| Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahmen - behördliche Anordnungen zur Folge haben,- ein Revisionsschreiben zur Folge haben, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder - der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dienen | nach Zeitaufwand |
| je angefangene halbe Stunde | |
39.1 | für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | 38 |
39.2 | für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | 31 |
39.3 | für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte | 24 |
| mindestens | 55 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 39: | |
| Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben | |