§ 10 SächsAGSGB - Örtliche Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3713, 3733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände.
(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.
(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.