§ 10 SächsAGSGB - Vertragsrecht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung.