Versionsverlauf


§ 15b SächsAGSGB - Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.