§ 15b SächsAGSGB - Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.