§ 9b SächsAGSGB - Zielvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung.