§ 36 HLbG - Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung.

(2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.

(3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten.

(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:

  1. 1.

    Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,

  2. 2.

    Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,

  3. 3.

    Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,

  4. 4.

    Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

(6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.